BVO ausgeschlossen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die vorhandenen finanziellen Mittel ihrer Natur nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Sicherheit im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu bieten vermögen. 10.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt nun die Ansicht, dass die erforderliche Sicherheit des Mittelzuflusses auch dann gewährleistet sei, wenn in der Schweiz lebende nahe Verwandte des Rentners, die finanziell in der Lage seien, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, sich im Rahmen einer Garantieerklärung zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichteten.