Mitteln des Rentners zählen. Der Vorinstanz ist aber dahingehend Recht zu geben, dass die notwendige Sicherheit des Mittelzuflusses in der Regel gegeben sein wird, wenn der Rentner über ein hinreichend hohes Vermögen verfügt oder ein regelmässiges Einkommen in entsprechender Höhe aus Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionskassen oder ähnlichen Einrichtungen erzielt. Damit sind jedoch andere finanzielle Quellen nicht von vornherein vom Geltungsbereich des Art. 34 Bst. e BVO ausgeschlossen.