5 kann demgegenüber für sich alleine genommen tatsächlich nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Ihr kommt nur Bedeutung zu, sofern sie über die Sicherheit des Mittelzuflusses etwas aussagt. Die Begriffe Eigenmittel und Drittmittel werden sich zudem ohnehin nicht immer mit der gewünschten Klarheit voneinander abgrenzen lassen. So könnte man auch finanzielle Ansprüche, die der Rentner gegenüber einer natürlichen Drittperson etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund des Gesetzes (z. B. Unterhaltsanspruch) hat - und die gemäss Sprachgebrauch der Vorinstanz demnach als Drittmittel zu bezeichnen wären - ohne weiteres zu den eigenen