Insofern entspricht es zweifellos Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO, nur denjenigen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden. An diesem Erfordernis ist denn auch zu messen, ob die finanziellen Mittel, die dem Rentner zur Verfügung stehen, den Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO genügen. Die Unterscheidung von Eigen- und Drittmitteln