34 BVO gewisse humanitäre Überlegungen zugrunde liegen, zumal die Rentnerbewilligung für Ausländer vorgesehen ist, die eine enge Beziehung zur Schweiz aufweisen. Es wird ihnen aber grundsätzlich kein so grosser Stellenwert eingeräumt, dass die in Art. 16 ANAG genannten Interessen der Schweiz dahinter zurückzutreten hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 34 BVO nur dann erteilt werden soll, wenn der Schweiz daraus - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - keine Nachteile entstehen. Insofern entspricht es zweifellos Sinn und Zweck von Art.