Gemäss Art. 16 Abs. 1 ANAG haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung wie auch den Materialien zu Art. 69ter der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BS 1 3), der dem geltenden ANAG zu Grunde liegt, lässt sich entnehmen, dass mit dem Ausländerrecht in erster Linie die öffentlichen Interessen der Schweiz