Aufgrund des unbestimmten Wortlautes kommt vorliegend aber auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin erwähnte Bundesgerichtspraxis (BGE 120 V 102), wonach von einem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden darf - unter anderem nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt - nicht zur Anwendung. Da die grammatikalische Auslegung nicht weiterführt, muss vielmehr vollständig auf andere Auslegungsmethoden abgestellt werden. Gemäss Art.