BVO erfüllt, während Ansprüche, die der Rentner gegenüber privaten Drittpersonen etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder des Gesetzes hat, diesen Anforderungen nicht genügen. Aufgrund des unbestimmten Wortlautes kommt vorliegend aber auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin erwähnte Bundesgerichtspraxis (BGE 120 V 102), wonach von einem klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise abgewichen werden darf - unter anderem nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt - nicht zur Anwendung.