grammatikalische Auslegung mit Bezug auf die Frage, aus welcher Quelle diese finanziellen Mittel stammen dürfen, keinerlei Interpretationshilfe bietet. Insbesondere geht es zu weit, allein aus dem Wortlaut herauslesen zu wollen, dass ein Rentner, der über ein entsprechendes Vermögen oder Rentenansprüche gegenüber Sozialversicherungen und Pensionskassen verfügt, die Voraussetzungen von Art. 34 Bst. e BVO erfüllt, während Ansprüche, die der Rentner gegenüber privaten Drittpersonen etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder des Gesetzes hat, diesen Anforderungen nicht genügen.