Da Schüler und Studenten in der Regel den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, liesse man hier gemäss gefestigter Rechtspraxis entsprechende Verpflichtungserklärungen Dritter ohne Weiteres genügen. Somit gäbe es keine triftigen Gründe, Art. 34 Bst. e BVO in einer den Wortlaut einschränkenden Weise auszulegen. 10.1. Wörtlich sieht Art. 34 Bst. e BVO vor, dass dem Rentner nur dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn er «die notwendigen finanziellen Mittel hat» («… lorsque le requérant: … Dispose des moyens financiers nécessaires»; «… se il richiedente: … dispone dei mezzi finanziari necessari»). Diese Formulierung ist aber so unbestimmt, dass die