b ANAG widerrufen werden. Auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und aufgrund des Erfordernisses einer einheitlichen Begriffsverwendung im selben Rechtsgebiet könne bei Art. 34 Bst. e BVO nicht das Vorliegen von Eigenmitteln vorausgesetzt werden. So sei nämlich in Art. 31 Bst. e BVO sowie in Art. 32 Bst. e BVO mit Bezug auf Schüler und Studenten, die sich ohne Erwerbszweck in der Schweiz aufhielten, ebenfalls von «notwendigen finanziellen Mitteln» die Rede. Da Schüler und Studenten in der Regel den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, liesse man hier gemäss gefestigter Rechtspraxis entsprechende Verpflichtungserklärungen