Der Wortlaut von Art. 34 Bst. e BVO verlange keine eigenen Mittel. Ein Abweichen vom Wortlaut einer Bestimmung sei aber nur zulässig, wenn sich dies aufgrund von Sinn und Zweck der Norm als notwendig erweise. Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO sei es, nur denjenigen Personen den erwerbslosen Aufenthalt als Rentner zu bewilligen, bei denen eine gewisse Gewähr dafür bestehe, dass sie nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen würden. Unter diesem Gesichtspunkt spiele es aber keine Rolle, ob die finanziellen Mittel Eigen- oder Drittmittel seien. Massgeblich sei einzig, dass die notwendigen Mittel dem Gesuchsteller mit einer gewissen Sicherheit zuflössen.