Unzulässig sei hingegen der Familiennachzug in aufsteigender Linie. Um einen solchen würde es sich aber handeln, wenn man Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, die auf die Unterstützung von Verwandten in absteigender Linie angewiesen seien. 9.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass es sich nicht mit einer rechtskonformen Auslegung von Art. 34 Bst. e BVO vereinbaren lasse, eigene Mittel des Gesuchstellers vorauszusetzen. Beim Ausdruck «notwendige finanzielle Mittel», den Art. 34 Bst. e BVO verwende, handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich wortlautkonform ausgelegt werden müsse. Der Wortlaut von Art.