e BVO, werde doch ausdrücklich verlangt, dass der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel habe. Auch liesse der Titel der Bestimmung darauf schliessen, dass es sich dabei in der Regel um gesicherte Rentenansprüche gegenüber Einrichtungen der erwähnten Art handeln müsse. Finanzielle Leistungen von privaten Dritten könnten demgegenüber nicht als ausreichend gesichert betrachtet werden. Schliesslich verweist die Vorinstanz sinngemäss auch auf die Systematik des Fremdenpolizeirechtes indem sie hervorhebt, dass die Regelung des Familiennachzuges nur ledige Kinder und Ehegatten erfasse. Unzulässig sei hingegen der Familiennachzug in aufsteigender Linie.