Die Vorinstanz vertritt nun die Ansicht, dass eine Bewilligung gestützt auf Art. 34 BVO nur dann erteilt werden könne, wenn der Gesuchsteller in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zu den eigenen Mittel in diesem Sinne zählt die Vorinstanz das Vermögen des Gesuchstellers sowie allfällige gesicherte Rentenansprüche von Sozialversicherungen oder Pensionskassen. Für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut von Art. 34 Bst. e BVO, werde doch ausdrücklich verlangt, dass der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel habe.