2 Gemäss Art. 52 Bst. b Ziff. 1 BVO ist das BFA zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für Rentner im Sinne von Art. 34 BVO. (…) 9.1. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Falles in materieller Hinsicht bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 34 Bst. e BVO erfüllt. Unbestritten ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin über keinen massgeblichen Rentenanspruch gegenüber einer Sozialversicherung oder Pensionskasse verfügt und ihr Vermögen zudem Fr. 20 000.- nicht übersteigt.