Aus den Erwägungen: (…) 7. Nach Art. 34 BVO kann einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn er älter als 55-jährig ist (Bst. a), enge Beziehungen zur Schweiz hat (Bst. b), weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist (Bst. c), den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt (Bst. d) und die notwendigen finanziellen Mittel hat (Bst. e). Die Behörde entscheidet - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20).