Die von X gegen diese Verfügung erhobene Einsprache lehnte die Fremdenpolizei mit Entscheid vom 21. August 1998 ebenfalls ab. Gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei erhob X beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 1999 gut und wies die Fremdenpolizei an, X - unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) - gestützt auf Art. 34 BVO eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.