Am 10. November 1997 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die individuelle vorläufigen Aufnahme von X. Bereits am 23. Oktober 1997 hatte X durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gestützt auf Art. 34 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) beziehungsweise Art. 36 BVO stellen lassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 lehnte die Fremdenpolizei dieses Gesuch ab. Die von X gegen diese Verfügung erhobene Einsprache lehnte die Fremdenpolizei mit Entscheid vom 21. August 1998 ebenfalls ab.