Art. 34 BVO. Aufenthaltsbewilligung für Rentner. Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel. - Die Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO sind nur dann erfüllt, wenn die für den Lebensunterhalt in der Schweiz erforderlichen finanziellen Mittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis an sein Lebensende zufliessen werden und das Risiko einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit deshalb als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. - Versprechen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Rentners, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen und selbst schriftliche Verpflichtungserklärungen vermögen diese Sicherheit in der Regel nicht zu vermitteln.