{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-67--_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005264.pdf?ID=150005264", "Checksum": "74b8b7232dbc8893447dc3d29d850833"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:35", "Checksum": "6ad1ed718d24734600006e9cc0abb314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r\n\n 7\nversprochenen Unterstützungsleistungen präsentiert, wäre aufgrund dieser\nUmstände deshalb erfahrungsgemäss in den wenigsten Fällen eine realistische\nOption.\n10.5. Was das vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Untermauerung\nseines Standpunktes in systematischer Hinsicht angeführte Argument\nanbelangt, die Art. 31 Bst. e und Art. 32 Bst. e BVO müssten, da sie denselben\nWortlaut aufwiesen wie Art. 34 Bst. e, auch gleich ausgelegt werden, so\nist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Lässt man bei den Art. 31 und 32\nBVO Garantieerklärungen Dritter genügen, bei Art. 34 BVO jedoch nicht,\nbedeutet das keineswegs, dass man die Bestimmungen unterschiedlich auslegt.\nVielmehr werden alle drei Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass der\nAufenthalt nur dann bewilligt werden kann, wenn der Zufluss von finanziellen\nMitteln genügend gesichert ist, so dass der Lebensunterhalt sowie alle\nübrigen anfallenden Kosten ohne staatliche Beihilfe während des gesamten\nAufenthaltes des Gesuchstellers gedeckt werden können. Der Unterschied\nist nur, dass diesem Erfordernis bei Schülern und Studenten mit einer\nGarantieerklärung Genüge getan werden kann, bei Rentnern jedoch nicht.\nDenn die Ausgangslage ist bei Schülern und Studenten natürlich insofern\nanders als bei Rentnern, als diese nur während einer bestimmten, vorgängig\nfestlegbaren Dauer in der Schweiz verweilen werden. Der voraussichtlich\nbenötigte Lebensunterhalt lässt sich deshalb einigermassen vorausberechnen\nund eine rechtsgültige Garantieerklärung kann deshalb für eine festgelegte\nDauer und einen festgelegten Maximalbetrag ausgestellt werden. Zudem ist\nbei jungen Leuten wie Schülern und Studenten die Gefahr des Entstehens\neiner Härtesituation nicht so gross wie bei Rentnern. Sollten sie tatsächlich\nfürsorgeabhängig werden, wird der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und\nihre Wegweisung in der Regel ohne weiteres möglich sein.\n11. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass ein Ausländer\nnur dann über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 34\nBst. e BVO verfügt, wenn ihm diese Mittel mit grosser Sicherheit bis ans\nLebensende zufliessen werden, so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit\nals vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst\nschriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten\ndes Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können\ndiese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit in der Regel nicht\nvermitteln.\nSicherlich ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend\nRecht zu geben, dass damit finanziell besser gestellte Ausländer hinsichtlich\nder Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 34 Bst. e\nBVO im Vorteil sind. Dies mag aus Sicht der Gesuchsteller unbefriedigend\nsein. Zum einen liesse sich diese faktische Privilegierung aber auch dann\nnicht vermeiden, wenn man das Versprechen der in der Schweiz lebenden\nVerwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, genügen\nlassen wollte. Denn nicht jede hierorts lebende, möglicherweise vielköpfige\nFamilie hat ein genügend hohes Einkommen, um eine entsprechende\nzusätzliche finanzielle Verpflichtung (glaubhaft) eingehen zu können. Zum\n\n8\nanderen ist eine gewisse Ungleichbehandlung in Anbetracht des erheblichen\nöffentlichen Interesses an der Vermeidung neuer Fürsorgefälle notwendig und\nsachlich gerechtfertigt.\n12. Wie bereits eingangs erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin\nüber keinen Anspruch auf eine monatliche Rente gegenüber einer\nSozialversicherung oder einer Pensionskasse, aus der die notwendigen\nAusgaben für den Lebensunterhalt gedeckt werden könnten. Auch reicht\nihr Vermögen, welches unbestrittenermassen lediglich Fr. 20 000.- beträgt,\nnicht aus, um den erforderlichen Mittelzufluss bis an ihr Lebensende\nsicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung ihrer Tochter und ihres\nSchwiegersohnes wiederum genügt den Anforderungen von Art. 34 Bst. e\nBVO nicht. Da die Beschwerdeführerin somit bereits die Anforderungen von\nArt. 34 Bst. e BVO nicht erfüllt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die\nVoraussetzungen von Art. 34 Bst. a bis d vorliegend gegeben wären. Vielmehr\nhat die Vorinstanz die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung gestützt auf\nArt. 34 BVO zu Recht verweigert.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.67 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15.\nFebruar 2001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 264\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}