{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-67--_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005264.pdf?ID=150005264", "Checksum": "74b8b7232dbc8893447dc3d29d850833"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:35", "Checksum": "6ad1ed718d24734600006e9cc0abb314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r\n\n 6\nVerwandten - unabhängig davon, wie man solch eine Verpflichtungserklärung\nrechtlich qualifizieren wollte (vgl. hierzu VPB 57.1 [1993], wonach es sich\nbei den so genannten Beherbergungsgarantien um einen zwischen dem\nGesuchsteller und dem Garanten abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter -\ndem Staat - im Sinne von Art. 112 des Obligationenrechts vom 30. März 1911\n(OR, SR 220) handeln soll; im Gegensatz zu diesen Beherbergungsgarantien,\ndie nur das Versprechen enthalten, ungedeckt gebliebene Kosten zu\nübernehmen, geht es vorliegend um die Verpflichtung, von vornherein für\nalle Lebenshaltungskosten des Rentners aufzukommen). Sie wäre deshalb\nnichtig beziehungsweise teilweise nichtig; wobei die Teilnichtigkeit im Sinne\neiner Reduktion der vereinbarten Dauer auf das zulässige Mass, auf die das\nBundesgericht in Fällen von übermässig langer Bindungsdauer bisweilen\nerkennt, ebenfalls Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO widersprechen\nwürde.\n10.3. Auch mit der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210),\nauf die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor den kantonalen\nBehörden noch ausdrücklich hingewiesen hat, würden die versprochenen\nUnterstützungsleistungen der Verwandten rechtlich nur in den seltensten\nFällen eingefordert werden können. Seit der Revision dieser Bestimmung\nvom 26. Juni 1998 (in Kraft seit 1. Januar 2000) können gestützt auf diese\nBestimmung Verwandte in auf- und absteigender Linie nur noch dann zur\nUnterstützung verpflichtet werden, wenn sie in günstigen Verhältnissen\nbeziehungsweise in Wohlstand leben (vgl. Thomas Koller, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Basel\nund Frankfurt am Main, Art. 328/329 Rz. 16; allerdings zum alten Art. 328\nZGB). Diese Voraussetzungen würden aber die wenigsten in der Schweiz\nlebenden Verwandten eines Gesuchstellers erfüllen. Die finanziellen\nVerhältnisse der Tochter und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin,\nwie sie sich aufgrund der Akten präsentieren, können zumindest nicht als\ngünstig im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden. Nebenbei sei in\ndiesem Zusammenhang noch bemerkt, dass im Gegensatz zur generellen\nVerwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB die rechtliche\nDurchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern\ngegenüber ihren Eltern oder von Ehegatten gegeneinander durchaus\nerfolgversprechend ist. Die Regelung von Art. 39 Bst. c BVO, die in finanzieller\nHinsicht lediglich verlangt, dass die in der Schweiz lebende Person (und nicht\netwa auch der Ehegatte) über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt\nihrer Familie verfügt, erweist sich für die Wahrung der finanziellen Interessen\nder Schweiz - in Anbetracht der eingangs erwähnten humanitären Gründe -\ndeshalb in der Regel als ausreichend sicher.\n10.4. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorschlag\neiner lediglich bedingt ausgesprochenen Aufenthaltsbewilligung im Sinne\nvon Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG könnte das Entstehen eines dauerhaften\nFürsorgefalles ebenfalls nicht mit der gewünschten Sicherheit verhindern.\nInsbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rentner beim Eintritt\nder genannten Bedingung möglicherweise bereits über längere Zeit in der\nSchweiz gelebt hat, hoch betagt ist und unter gesundheitlichen Beschwerden\nleidet. Der Widerruf und die darauf folgende Wegweisung, wie sie der\nRechtsvertreter als theoretisch mögliche Lösung beim Ausbleiben der\n\n"}