{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-67--_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005264.pdf?ID=150005264", "Checksum": "74b8b7232dbc8893447dc3d29d850833"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:35", "Checksum": "6ad1ed718d24734600006e9cc0abb314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r\n\n 5\nkann demgegenüber für sich alleine genommen tatsächlich nicht das\nausschlaggebende Kriterium sein. Ihr kommt nur Bedeutung zu, sofern sie\nüber die Sicherheit des Mittelzuflusses etwas aussagt. Die Begriffe Eigenmittel\nund Drittmittel werden sich zudem ohnehin nicht immer mit der gewünschten\nKlarheit voneinander abgrenzen lassen. So könnte man auch finanzielle\nAnsprüche, die der Rentner gegenüber einer natürlichen Drittperson etwa\naufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund des Gesetzes (z. B.\nUnterhaltsanspruch) hat - und die gemäss Sprachgebrauch der Vorinstanz\ndemnach als Drittmittel zu bezeichnen wären - ohne weiteres zu den eigenen\nMitteln des Rentners zählen. Der Vorinstanz ist aber dahingehend Recht zu\ngeben, dass die notwendige Sicherheit des Mittelzuflusses in der Regel gegeben\nsein wird, wenn der Rentner über ein hinreichend hohes Vermögen verfügt\noder ein regelmässiges Einkommen in entsprechender Höhe aus Leistungen\nvon Sozialversicherungen, Pensionskassen oder ähnlichen Einrichtungen\nerzielt. Damit sind jedoch andere finanzielle Quellen nicht von vornherein\nvom Geltungsbereich des Art. 34 Bst. e BVO ausgeschlossen. Vielmehr ist\njeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die vorhandenen finanziellen Mittel\nihrer Natur nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche\nSicherheit im Sinne der obenstehenden Ausführungen zu bieten vermögen.\n10.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt nun die\nAnsicht, dass die erforderliche Sicherheit des Mittelzuflusses auch dann\ngewährleistet sei, wenn in der Schweiz lebende nahe Verwandte des Rentners,\ndie finanziell in der Lage seien, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen,\nsich im Rahmen einer Garantieerklärung zur Übernahme der entsprechenden\nKosten verpflichteten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn aufgrund der\nheimatlichen Kultur der Betroffenen eine starke sittliche Pflicht zur Leistung\neiner solchen Unterstützung bestehe.\nHierzu ist vorab festzuhalten, dass das Argument der sittlichen Pflicht\n- obwohl vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau\nübernommen - vorliegend selbstverständlich nicht berücksichtigt werden\nkann. Zum einen führte diese Argumentation zu sachlich nicht zu\nrechtfertigenden Ungleichbehandlungen, hätte sie doch zur Folge, dass\neiner Garantieerklärung, je nachdem aus welchem Kulturkreis der Garant\nstammt, unterschiedliches Gewicht beigemessen werden müsste. Zum anderen\ninteressiert vorliegend gerade, ob die Verwandten auch dann zur Bezahlung\nder Unterstützungsleistungen angehalten werden können, wenn sie ihre\nsittliche Pflicht missachten. Das Fürsorgerisiko könnte mit anderen Worten\nnur dann als genügend gering betrachtet werden, wenn das Versprechen\nder Verwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, auch\nrechtlich durchgesetzt werden könnte.\nEine Garantieerklärung, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\nvorschlägt, kann nun aber kaum rechtlich bindend ausgestaltet werden.\nImmerhin müsste sie, um den Zweck von Art. 34 Bst. e BVO zu erfüllen, die\nVerpflichtung der Verwandten enthalten, bis zum Lebensende des Rentners\nfür dessen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie dürfte auch nicht widerrufbar\nsein oder gar vom Rentner und den Verwandten einvernehmlich aufgelöst\nwerden können. Da das Lebensende aber nicht zum Voraus bekannt ist,\nhandelte es sich damit um eine Verpflichtung von unbestimmter Dauer\nund damit schlussendlich auch unbestimmter Höhe. Die entsprechende\nVerpflichtung enthielte damit aber eine unzulässige übermässige Bindung der\n\n"}