{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-67--_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005264.pdf?ID=150005264", "Checksum": "74b8b7232dbc8893447dc3d29d850833"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:35", "Checksum": "6ad1ed718d24734600006e9cc0abb314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r\n\n 4\nund nicht etwa diejenigen der Ausländer gewahrt werden sollten (vgl. BBl\n1924 II 502 f. sowie Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des\nerwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen, 1985, S. 63, 94, 106 mit weiteren\nHinweisen; Peter Kottusch, Die Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl\nder Ausländer, Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 84 S. 37 f.). Daran hat\nsich auch nach heutigem Werthorizont nichts Wesentliches geändert. Indes\nwerden - insbesondere unter dem Einfluss der Rechtsprechung zur Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK, SR 0.101) - vermehrt auch humanitäre Gründe als für den Entscheid\nüber eine Bewilligungserteilung massgeblich erachtet.\nDiesen Interessen haben auch die Bundesbehörden Rechnung zu tragen, wenn\nsie über die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung zu\nentscheiden haben. Da der Bund in der BVO die Zulassungsvoraussetzungen,\nunter denen er einer Bewilligung zustimmen würde, generell-abstrakt\numschrieben hat (vgl. Kottusch, a.a.O., S. 38), ist davon auszugehen, dass\ndie Verordnungsbestimmungen durch die genannten Interessen motiviert\nsind. Wie stark die genannten, sich bisweilen widersprechenden Interessen\ndabei gewichtet wurden, ist im Lichte des gesamten Ausländerrechtes für jede\nBestimmung einzeln zu prüfen.\nIn diesem Zusammenhang hat denn auch der Vergleich der Vorinstanz mit der\nRegelung des Familiennachzuges nach Art. 17 Abs. 2 ANAG beziehungsweise\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und mit Art. 38 f.\nBVO - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin -\ndurchaus seine Berechtigung. Er macht nämlich deutlich, dass die Beziehung\neiner hier wohnhaften Person zu ihren minderjährigen Kindern und ihrem\nEhegatten vom Gesetzgeber als besonders schützenswert qualifiziert wird.\nDen genannten Bestimmungen (beziehungsweise der Rechtsprechung dazu)\nliegen demnach in hohem Mass humanitäre Überlegungen zugrunde. Die\nentsprechende privilegierte Behandlung ist für andere Familienmitglieder\ndemgegenüber nicht vorgesehen. Humanitäre Gründe können hier nur in\nEinzelfällen zu einer Jahresaufenthaltsbewilligung führen, nämlich dann,\nwenn sie so gewichtig sind, dass sie allfällige entgegenstehende öffentliche\nInteressen überwiegen (vgl. Art. 13 f., Art. 36 BVO). Es mögen deshalb zwar\ndurchaus auch der Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 34 BVO gewisse\nhumanitäre Überlegungen zugrunde liegen, zumal die Rentnerbewilligung für\nAusländer vorgesehen ist, die eine enge Beziehung zur Schweiz aufweisen. Es\nwird ihnen aber grundsätzlich kein so grosser Stellenwert eingeräumt, dass die\nin Art. 16 ANAG genannten Interessen der Schweiz dahinter zurückzutreten\nhätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Rentnerbewilligung im\nSinne von Art. 34 BVO nur dann erteilt werden soll, wenn der Schweiz daraus -\ninsbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - keine Nachteile entstehen.\nInsofern entspricht es zweifellos Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO, nur\ndenjenigen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bei denen das\nRisiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig\nwerden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist dann\nals gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen\nMittel dem Rentner mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen\nwerden. An diesem Erfordernis ist denn auch zu messen, ob die finanziellen\nMittel, die dem Rentner zur Verfügung stehen, den Anforderungen von\nArt. 34 Bst. e BVO genügen. Die Unterscheidung von Eigen- und Drittmitteln\n\n"}