{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-67--_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005264.pdf?ID=150005264", "Checksum": "74b8b7232dbc8893447dc3d29d850833"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:35", "Checksum": "6ad1ed718d24734600006e9cc0abb314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r\n\n 3\nverpflichteten, für den Lebensunterhalt des Betroffenen aufzukommen,\nsei diese Sicherheit gegeben. Dies gelte umso mehr, wenn aufgrund der\nheimatlichen Kultur der Betroffenen eine starke sittliche Pflicht zur Leistung\ndieser Unterstützung bestehe. Zudem könne die Aufenthaltsbewilligung an\ndie Bedingung geknüpft werden, dass der Lebensunterhalt des Rentners\ntatsächlich von den Angehörigen gedeckt werde. Sollte die Bedingung dann\nnicht mehr erfüllt werden, könne die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf\nArt. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG widerrufen werden.\nAuch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und aufgrund\ndes Erfordernisses einer einheitlichen Begriffsverwendung im selben\nRechtsgebiet könne bei Art. 34 Bst. e BVO nicht das Vorliegen von Eigenmitteln\nvorausgesetzt werden. So sei nämlich in Art. 31 Bst. e BVO sowie in Art. 32\nBst. e BVO mit Bezug auf Schüler und Studenten, die sich ohne Erwerbszweck\nin der Schweiz aufhielten, ebenfalls von «notwendigen finanziellen Mitteln»\ndie Rede. Da Schüler und Studenten in der Regel den Lebensunterhalt nicht\naus eigenen Mitteln bestreiten könnten, liesse man hier gemäss gefestigter\nRechtspraxis entsprechende Verpflichtungserklärungen Dritter ohne Weiteres\ngenügen.\nSomit gäbe es keine triftigen Gründe, Art. 34 Bst. e BVO in einer den Wortlaut\neinschränkenden Weise auszulegen.\n10.1. Wörtlich sieht Art. 34 Bst. e BVO vor, dass dem Rentner nur\ndann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn er «die\nnotwendigen finanziellen Mittel hat» («… lorsque le requérant: … Dispose\ndes moyens financiers nécessaires»; «… se il richiedente: … dispone dei mezzi\nfinanziari necessari»). Diese Formulierung ist aber so unbestimmt, dass die\ngrammatikalische Auslegung mit Bezug auf die Frage, aus welcher Quelle\ndiese finanziellen Mittel stammen dürfen, keinerlei Interpretationshilfe\nbietet. Insbesondere geht es zu weit, allein aus dem Wortlaut herauslesen\nzu wollen, dass ein Rentner, der über ein entsprechendes Vermögen oder\nRentenansprüche gegenüber Sozialversicherungen und Pensionskassen\nverfügt, die Voraussetzungen von Art. 34 Bst. e BVO erfüllt, während\nAnsprüche, die der Rentner gegenüber privaten Drittpersonen etwa\naufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder des Gesetzes hat, diesen\nAnforderungen nicht genügen. Aufgrund des unbestimmten Wortlautes\nkommt vorliegend aber auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin\nerwähnte Bundesgerichtspraxis (BGE 120 V 102), wonach von einem klaren,\neindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur ausnahmsweise\nabgewichen werden darf - unter anderem nämlich dann, wenn triftige Gründe\ndafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung\nwiedergibt - nicht zur Anwendung. Da die grammatikalische Auslegung nicht\nweiterführt, muss vielmehr vollständig auf andere Auslegungsmethoden\nabgestellt werden.\nGemäss Art. 16 Abs. 1 ANAG haben die Bewilligungsbehörden bei ihren\nEntscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den\nGrad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung\nwie auch den Materialien zu Art. 69ter der alten Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BS 1 3), der dem\ngeltenden ANAG zu Grunde liegt, lässt sich entnehmen, dass mit dem\nAusländerrecht in erster Linie die öffentlichen Interessen der Schweiz\n\n"}