{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-67--_2001-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005264.pdf?ID=150005264", "Checksum": "74b8b7232dbc8893447dc3d29d850833"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.67 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 15.02.2001 JAAC 65.67 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:35", "Checksum": "6ad1ed718d24734600006e9cc0abb314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 15.02.2001 JAAC 65.67 \r\n\n 2\nGemäss Art. 52 Bst. b Ziff. 1 BVO ist das BFA zuständig für die Zustimmung zu\nerstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für Rentner im\nSinne von Art. 34 BVO.\n(…)\n9.1. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Falles in materieller\nHinsicht bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen\nVoraussetzungen von Art. 34 Bst. e BVO erfüllt. Unbestritten ist hierbei,\ndass die Beschwerdeführerin über keinen massgeblichen Rentenanspruch\ngegenüber einer Sozialversicherung oder Pensionskasse verfügt und ihr\nVermögen zudem Fr. 20 000.- nicht übersteigt. Ihre in der Schweiz lebende\nTochter und ihr Schwiegersohn sind aber nach Angaben des Rechtsvertreters\nbereit, sich in einer Garantieerklärung dazu zu verpflichten, (auch) inskünftig\nfür den Lebensunterhalt der Mutter aufzukommen.\n9.2. Die Vorinstanz vertritt nun die Ansicht, dass eine Bewilligung gestützt\nauf Art. 34 BVO nur dann erteilt werden könne, wenn der Gesuchsteller in\nder Lage sei, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz aus eigenen Mitteln zu\nbestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zu den eigenen\nMittel in diesem Sinne zählt die Vorinstanz das Vermögen des Gesuchstellers\nsowie allfällige gesicherte Rentenansprüche von Sozialversicherungen oder\nPensionskassen. Für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut von\nArt. 34 Bst. e BVO, werde doch ausdrücklich verlangt, dass der Gesuchsteller\ndie notwendigen finanziellen Mittel habe. Auch liesse der Titel der\nBestimmung darauf schliessen, dass es sich dabei in der Regel um gesicherte\nRentenansprüche gegenüber Einrichtungen der erwähnten Art handeln\nmüsse. Finanzielle Leistungen von privaten Dritten könnten demgegenüber\nnicht als ausreichend gesichert betrachtet werden. Schliesslich verweist die\nVorinstanz sinngemäss auch auf die Systematik des Fremdenpolizeirechtes\nindem sie hervorhebt, dass die Regelung des Familiennachzuges nur ledige\nKinder und Ehegatten erfasse. Unzulässig sei hingegen der Familiennachzug in\naufsteigender Linie. Um einen solchen würde es sich aber handeln, wenn man\nPersonen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, die auf die Unterstützung von\nVerwandten in absteigender Linie angewiesen seien.\n9.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die\nAnsicht, dass es sich nicht mit einer rechtskonformen Auslegung von Art. 34\nBst. e BVO vereinbaren lasse, eigene Mittel des Gesuchstellers vorauszusetzen.\nBeim Ausdruck «notwendige finanzielle Mittel», den Art. 34 Bst. e BVO\nverwende, handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der\ngrundsätzlich wortlautkonform ausgelegt werden müsse. Der Wortlaut von\nArt. 34 Bst. e BVO verlange keine eigenen Mittel. Ein Abweichen vom Wortlaut\neiner Bestimmung sei aber nur zulässig, wenn sich dies aufgrund von Sinn\nund Zweck der Norm als notwendig erweise.\nSinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO sei es, nur denjenigen Personen den\nerwerbslosen Aufenthalt als Rentner zu bewilligen, bei denen eine gewisse\nGewähr dafür bestehe, dass sie nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last\nfallen würden. Unter diesem Gesichtspunkt spiele es aber keine Rolle, ob\ndie finanziellen Mittel Eigen- oder Drittmittel seien. Massgeblich sei einzig,\ndass die notwendigen Mittel dem Gesuchsteller mit einer gewissen Sicherheit\nzuflössen. Wenn nahe Verwandte eines Gesuchstellers, die selber über die\nnotwendigen finanziellen Mittel verfügten, sich in einer Garantieerklärung\n\n"}