Bundesstrafprozess. Verfügungen des Bundesanwaltes betreffend Einstellung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit zwei Strafanzeigen gegen Mitglieder des Bundesgerichtes sowie kantonaler Gerichte. 1. Gegen Verfügungen betreffend Einstellung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens kann nur Aufsichtsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 BStP). 2. Handlungen, die Anlass zu gerichtspolizeilichen Ermittlungen gemäss Art. 100 bis 107bis BStP geben können, und Gründe, die deren Einstellung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 BStP rechtfertigen.