Davon ist aber weder im Aufenthaltsgesuch noch in der Nachfolgekorrespondenz die Rede. Die X GmbH macht nicht einmal geltend, es bestünden im heutigen Zeitpunkt geschäftliche Beziehungen mit der genannten Firma in Teheran. Zum anderen muss die anschliessende verantwortungsvolle Tätigkeit des Praktikanten im Heimatstaat von Anbeginn an vorgesehen sein und einen Zusammenhang mit den geschäftlichen Beziehungen der beiden Firmen haben. Dies ist ebenfalls nicht der Fall.