Die Vorinstanz macht jedoch geltend, die erforderliche zahlenmässige Ausgewogenheit zwischen Praktikanten und übrigen Mitarbeitern sei nicht gegeben. Tatsächlich kann man sich fragen, inwiefern ein Betrieb in der Grösse der X GmbH (zwei Geschäftsleiter, ein Angestellter, ein Lehrling) einer bereits erfahrenen, qualifizierten Fachkraft Ausund Weiterbildung anbieten kann. Das im Aufenthaltsgesuch genannte Ausbildungsprogramm ist denn auch mehr ein Überblick über den Tätigkeitsbereich der Firma als ein detailliert geschildertes Programm, aus dem ersichtlich ist, welche konkreten Ziele in welcher Zeit erreicht