a BVO überwies. Danach kann die zuständige Behörde, zulasten der Höchstzahl des Bundes, für Aus- und Weiterbildungsaufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an qualifizierte Arbeitskräfte, die anschliessend eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem Mutter-, Zweig- oder Tochterbetrieb, bei einem Lizenznehmer, Konzessionär oder wichtigen Geschäftspartner im Ausland übernehmen. Gemäss den massgeblichen Weisungen ist hierzu festzuhalten, dass im Hinblick auf die Qualität der Ausbildung das Verhältnis zwischen Anzahl Praktikanten und übrigen Mitarbeitern ausgewogen sein muss.