Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat in der bereits zitierten BVO Gebrauch gemacht (vgl. BGE 118 Ib 81). Diese bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer, die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 BVO). In diesem Sinne legt der Bundesrat periodisch Höchstzahlen für Jahresund Kurzaufenthalter fest (Art. 12 Abs. 1 BVO), wobei diese Höchstzahlen auf Bund und Kantone aufgeteilt werden (Art. 12 Abs. 3 BVO).