Die beiden Bereiche sind jedoch - zumindest was den arbeitsmarktlichen Vorentscheid betrifft - klar getrennt. Erst nach Abschluss des arbeitsmarktlichen Verfahrens (Vorentscheid gemäss Art. 42 BVO durch die kantonale Behörde, Entscheid betreffend Bundeskontingent durch das BFA) wird von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde über die Frage der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entschieden; im Falle der Gutheissung bleibt die Zustimmung des BFA vorbehalten (Art.