49 Abs. 1 Bst. d BVO). Aufgrund der damals gültigen Zuständigkeitsordnung kann Streitgegenstand nur sein, ob Y die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bundeskontingentes erfüllt oder nicht. Unbeantwortet blieb die Frage, ob aufgrund der Art. 6 - 11 BVO (Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Daran hat sich durch die Revision der BVO nichts geändert. Das BFA nimmt zwar heute eine Doppelfunktion wahr (sowohl Arbeitsmarkt- wie auch Fremdenpolizeibehörde). Die beiden Bereiche sind jedoch - zumindest was den arbeitsmarktlichen Vorentscheid betrifft - klar getrennt.