58 Abs. 3 BVO). Das Departement ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet im Übrigen endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20). Die Beschwerdeführerin (X GmbH) ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 53 Abs. 4 BVO, Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). 6. Im Weiteren stellt sich die Frage nach dem zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.