2 und Einwanderung). Neu ist damit das BFA Arbeitsmarktbehörde für den Zuständigkeitsbereich des Bundes, was zur Anpassung der BVO geführt hat (vgl. Änderung der BVO vom 25. Februar 1998, in Kraft seit 22. März 1998; AS 1998 860 f.). Zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Arbeitsmarktbehörde des Bundes ist somit nicht mehr das EVD, sondern das EJPD (Art. 53 Abs. 1 und 2 BVO). Die übergangsrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass das EJPD ab dem 1. März 1998 zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen das BIGA ist, die gestützt auf die BVO am 28. Februar 1998 hängig sind (Art. 58 Abs. 3 BVO).