Die X GmbH reichte im Januar 1997 ein Gesuch ein um Erteilung einer «Praktikumsaufenthaltsbewilligung» für Y (iranischer Staatsangehöriger). Die kantonale Behörde unterbreitete das Gesuch dem (ehemaligen) Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) zum Erlass einer Verfügung betreffend Bundeskontingent für Kurzaufenthalter gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21). Gegen die abweisende Verfügung erhob die X GmbH beim damals zuständigen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Beschwerde. Diese wurde vom neu zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) abgewiesen.