1 - Es liegt kein Aus- und Weiterbildungsaufenthalt im Sinne des Verordnungstextes vor, wenn ein Ausländer (Iraner) im Westen Erfahrungen sammeln will, um später einer Schweizer Firma Beziehungen vermitteln zu können. - Im Verfahren betreffend Bundeskontingent kann sich das BFA zu Fragen der Rekrutierungspriorität nach Art. 8 BVO und der Arbeitsbedingungen nach Art. 9 BVO nicht äussern.