Art. 21 Abs. 2 Bst. a BVO. Bundeskontingent für Kurzaufenthalter. Ausund Weiterbildungsaufenthalt. Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland. - Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, wenn der Aus- und Weiterbildungsaufenthalt nicht unmittelbar anschliessend zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit im Partnerbetrieb führt. Überdies müssen bereits Beziehungen zur ausländischen Partnerfirma bestehen (wichtiger Geschäftspartner).