{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-63-98--_1999-06-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004448.pdf?ID=150004448", "Checksum": "1b737dea5d4e52fb70a6d78ac90fc7a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.98 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.06.1999 JAAC 63.98 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 04.06.1999 JAAC 63.98 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 04.06.1999 JAAC 63.98 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "d912162570eed839051fc0dcf71980c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.06.1999 JAAC 63.98 \r\n\n 4\nwerden sollen. Gleiches gilt für das berufsbegleitende MBA-Studium. Hier\nbestehen nur ungefähre Vorstellungen, welche Gebiete «abgedeckt werden\nmüssten» (allgemeine Betriebswirtschaft, Grundlagen allgemeines und\nWirtschaftsrecht Schweiz, etc.). Offenbar wurde nicht abgeklärt, welche\nInstitutionen überhaupt Lehrgänge anbieten, die in der recht kurzen Zeit\nvon 18 Monaten den gewünschten Stoff vermitteln. Zu Recht bemängelt\ndie Vorinstanz, dass keine konkreten Hinweise gemacht wurden bezüglich\nvorgesehener Kurse und deren Inhalte.\n10. Weitere Voraussetzung für die Erteilung des fraglichen Kontingentes ist,\ndass der Praktikant anschliessend eine verantwortungsvolle Tätigkeit bei\neinem wichtigen Geschäftspartner im Ausland übernimmt (Anwenden des\nerworbenen Know-hows bzw. Umsetzen der gemachten Erfahrungen). Dies\nbedeutet zweierlei: Zum einen muss der wichtige Geschäftspartner im Ausland\nbereits bestehen, was entsprechende Geschäftsbeziehungen bedingt. Davon\nist aber weder im Aufenthaltsgesuch noch in der Nachfolgekorrespondenz\ndie Rede. Die X GmbH macht nicht einmal geltend, es bestünden im heutigen\nZeitpunkt geschäftliche Beziehungen mit der genannten Firma in Teheran.\nZum anderen muss die anschliessende verantwortungsvolle Tätigkeit des\nPraktikanten im Heimatstaat von Anbeginn an vorgesehen sein und einen\nZusammenhang mit den geschäftlichen Beziehungen der beiden Firmen\nhaben. Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Den Eingaben der X GmbH kann\nin diesem Zusammenhang entnommen werden, dass in längerfristiger\nZukunft mit Hilfe der iranischen Gesellschaft eine Firmenvertretung im\nIran aufgebaut werden soll, dazu soll in einem ersten Schritt Y mit dem\ntechnischen Know-how und der unterschiedlichen Wirtschaftsphilosophie\nWesteuropas vertraut gemacht werden, etc. Es fehlt damit der erforderliche\nenge Zusammenhang zwischen aus- und weiterbildendem Praktikum und\nanschliessender verantwortungsvoller Tätigkeit. Aus dem Wortlaut des\nVerordnungstextes geht klar hervor, dass damit nicht bloss ein erhoffter oder\nerwünschter Nebeneffekt in der Zukunft gemeint ist, sondern eine bereits zu\nBeginn in Aussicht gestellte Position.\n11. Auf Rechtsmittelebene wird die Bedeutung der fortschreitenden\nGlobalisierung für den Aussenhandel der Schweiz betont. Namentlich die\nElektro- und die Maschinenindustrie seien in hohem Masse vom Ausland\nabhängig. Um die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Perspektiven\nin Drittweltländern nutzen zu können, sei es unabdingbar, sich mittels\nBeziehungen zu ortsansässigen Firmen eine Marktpräsenz aufzubauen. Es\ngelte als sicher, dass im Iran ein grosser Bedarf an Industriegütern jeglicher\nArt vorhanden sei, der durch ausländische Firmen abgedeckt würde. Dem ist\nohne weiteres zuzustimmen. Nur liegt darin kein hinreichender Grund für\neine Bewilligung im Sinne der bereits mehrfach zitierten Bestimmung. Was die\nBeschwerdeführerin anstrebt, müsste wohl eher als eine Art Rekognoszierung\noder Terrainvorbereitung im Hinblick auf eine spätere Geschäftstätigkeit\nbezeichnet werden. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie\ngrundsätzlich in Frage stellt, ob es sich beim geplanten Aufenthalt tatsächlich\num einen Aus- und Weiterbildungsaufenthalt im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Bst. a\nBVO handelt.\nAbschliessend ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht darum gehen kann, die\nErnsthaftigkeit oder Tauglichkeit der Bemühungen der Beschwerdeführerin,\nmit dem Iran ins Geschäft zu kommen, anzuzweifeln. Auch wären berufliche\n\n5\nund kulturelle Erfahrungen des Ausländers (Verwandter des Geschäftsleiters)\nhinsichtlich späterer Kontakte sicher nützlich. Dies erfüllt jedoch - wie\nerwähnt - die Voraussetzungen eines Aus- und Weiterbildungsaufenthaltes im\nSinne der massgebenden Bestimmung nicht.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.98 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartementes vom 4. Juni 1999\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 448\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}