{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-63-98--_1999-06-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004448.pdf?ID=150004448", "Checksum": "1b737dea5d4e52fb70a6d78ac90fc7a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.98 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.06.1999 JAAC 63.98 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 04.06.1999 JAAC 63.98 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 04.06.1999 JAAC 63.98 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:52", "Checksum": "d912162570eed839051fc0dcf71980c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 04.06.1999 JAAC 63.98 \r\n\n 3\nzu Fragen im Zusammenhang mit Art. 6 - 11 BVO nicht äussern. Aufgrund der\nvon der BVO vorgesehenen Kompetenzordnung hat das vorliegende Verfahren\nsomit ausschliesslich die Frage des Bundeskontingentes zum Gegenstand.\n7. Der Bundesrat ist befugt, Massnahmen zur Begrenzung der Zahl\nder erwerbstätigen Ausländer zu treffen (Art. 25 ANAG). Von der ihm\neingeräumten Befugnis hat der Bundesrat in der bereits zitierten\nBVO Gebrauch gemacht (vgl. BGE 118 Ib 81). Diese bezweckt ein\nausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen\nund dem der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger\nRahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und\narbeitenden Ausländerinnen und Ausländer, die Verbesserung der\nArbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1\nBVO). In diesem Sinne legt der Bundesrat periodisch Höchstzahlen für Jahresund Kurzaufenthalter fest (Art. 12 Abs. 1 BVO), wobei diese Höchstzahlen auf\nBund und Kantone aufgeteilt werden (Art. 12 Abs. 3 BVO).\n8. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Gesuch um Erteilung einer\nbefristeten «Praktikumsaufenthaltsbewilligung» zugunsten eines iranischen\nStaatsangehörigen zugrunde. Zweck des geplanten Aufenthaltes ist die Ausund Weiterbildung im technischen und administrativen Bereich mit dem\nZiel, eine spätere Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Firmen im Iran\nbzw. in der Schweiz aufzubauen. Der betroffene Ausländer unterliegt daher\nder zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer, weshalb das kantonale Amt\nfür Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Gesuch dem BIGA zum Erlass\neiner Verfügung gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. a BVO überwies. Danach kann\ndie zuständige Behörde, zulasten der Höchstzahl des Bundes, für Aus- und\nWeiterbildungsaufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen erlassen\nfür Bewilligungen an qualifizierte Arbeitskräfte, die anschliessend eine\nverantwortungsvolle Tätigkeit in einem Mutter-, Zweig- oder Tochterbetrieb,\nbei einem Lizenznehmer, Konzessionär oder wichtigen Geschäftspartner\nim Ausland übernehmen. Gemäss den massgeblichen Weisungen ist\nhierzu festzuhalten, dass im Hinblick auf die Qualität der Ausbildung\ndas Verhältnis zwischen Anzahl Praktikanten und übrigen Mitarbeitern\nausgewogen sein muss. Die genannte Bestimmung soll insbesondere den\nErwerb von Konzernerfahrung im Hinblick auf die anschliessende Übernahme\nverantwortungsvoller Aufgaben im Ausland erlauben. Ferner kann ein\nAusländer durch einen solchen Aufenthalt technisches Know-how erwerben,\noder es kann damit der Service im Zusammenhang mit der Lieferung\nschweizerischer Produkte ins Ausland durch dort ansässiges Personal\nsichergestellt werden.\n9. Nicht bestritten wird, dass Y (Maschineningenieur, Bachelor’s Degree\ndes Abadan Institute of Technology) als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne\ndes Gesetzes gilt. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, die erforderliche\nzahlenmässige Ausgewogenheit zwischen Praktikanten und übrigen\nMitarbeitern sei nicht gegeben. Tatsächlich kann man sich fragen, inwiefern\nein Betrieb in der Grösse der X GmbH (zwei Geschäftsleiter, ein Angestellter,\nein Lehrling) einer bereits erfahrenen, qualifizierten Fachkraft Ausund Weiterbildung anbieten kann. Das im Aufenthaltsgesuch genannte\nAusbildungsprogramm ist denn auch mehr ein Überblick über den\nTätigkeitsbereich der Firma als ein detailliert geschildertes Programm,\naus dem ersichtlich ist, welche konkreten Ziele in welcher Zeit erreicht\n\n"}