Beaufsichtigung des Kindes eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Sie ging schon früher einer Arbeit nach, da die Betreuung des Kindes durch Mithilfe ihres Lebensgefährten und einer Kollegin sichergestellt war. Der Tatbestand der illegalen Erwerbstätigkeit ist demnach nicht erfüllt und die Vorinstanz hat sich über Bundesrecht hinweggesetzt, soweit sie die verhängte Massnahme auf diesen Tatbestand stützt. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali