Ausgehend vom Gedanken, dass es heutzutage kaum mehr Dienstleistungen gibt, die nicht gegen Entgelt angeboten werden, vertritt auch er die Auffassung, dass die Art einer Tätigkeit für sich alleine kein hinreichendes Kriterium zur Beantwortung der Frage ist, ob Erwerbstätigkeit vorliegt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Begünstigte gerade durch die Tätigkeit des Ausländers einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, was ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, beziehungsweise dass er Auslagen spare, welche er normalerweise gehabt hätte, weil es ihm in der konkreten Situation nicht möglich gewesen sei, die Tätigkeit selbst auszuführen.