In der Lehre hat sich - soweit ersichtlich - nur Roschacher vertieft mit der Abgrenzung zwischen bewilligungsfreier und bewilligungspflichtiger unentgeltlicher Tätigkeit auseinandergesetzt. Ausgehend vom Gedanken, dass es heutzutage kaum mehr Dienstleistungen gibt, die nicht gegen Entgelt angeboten werden, vertritt auch er die Auffassung, dass die Art einer Tätigkeit für sich alleine kein hinreichendes Kriterium zur Beantwortung der Frage ist, ob Erwerbstätigkeit vorliegt.