In einem Entscheid vom 3. April 1992 (Ref. 539.11/91) hatte es die Tätigkeit einer Frau zu beurteilen, die zwei Enkelkinder gehütet hatte, damit ihre geschiedene und alleinstehende Tochter ihrem Beruf nachgehen konnte. Es mochte darin keine Erwerbstätigkeit erkennen, da derartige unentgeltliche Dienste einer Grossmutter auch in der Schweiz sozialüblich seien. In der Lehre hat sich - soweit ersichtlich - nur Roschacher vertieft mit der Abgrenzung zwischen bewilligungsfreier und bewilligungspflichtiger unentgeltlicher Tätigkeit auseinandergesetzt.