In einem neusten Entscheid ging das Bundesgericht wesentlich weiter und verneinte aufgrund einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Verordnung und dem Interesse an einem reibungslosen grenzüberschreitenden Warenaustausch die Erwerbstätigkeit bei einem ausländischen Chauffeur, der zweimal wöchentlich Lebensmittel an zum voraus bestimmte Kunden in der Schweiz lieferte (BGE 122 IV 231). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) als Fachdepartement des Bundes in arbeitsmarktrechtlichen Fragen folgt - soweit ersichtlich - ebenfalls einem differenzierten Ansatz. In einem Entscheid vom 3. April 1992 (Ref.