Bei einem solchen Ordensberuf handle es sich nicht um eine Tätigkeit, die normalerweise auf Erwerb gerichtet sei und auf dem Arbeitsmarkt angeboten werde. In einem neusten Entscheid ging das Bundesgericht wesentlich weiter und verneinte aufgrund einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Verordnung und dem Interesse an einem reibungslosen grenzüberschreitenden Warenaustausch die Erwerbstätigkeit bei einem ausländischen Chauffeur, der zweimal wöchentlich Lebensmittel an zum voraus bestimmte Kunden in der Schweiz lieferte (BGE 122 IV 231).