In BGE 110 Ib 63 (Pensionnat Mont-Olivet) hat es entschieden, bei der Tätigkeit zweier Ordensschwestern, die unentgeltlich in einem katholischen Institut für die religiöse Unterweisung und Erziehung junger Mädchen eingesetzt wurden, handle es sich nicht um Erwerbstätigkeit, weil die Leistungen dieser Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht angeboten würden und von Laien nicht erbracht werden könnten, wenn die Geistesrichtung des Instituts gewahrt werden solle. Im Entscheid BGE 118 Ib 85 hat es festgehalten, dass bei Ordensleuten, die keine seelsorgerische Tätigkeit ausübten, sondern in einem Kloster dem Gotteslob und der Kontemplation nachgingen, - auch wenn sie