Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets anerkannt, dass im Einzelfall der Erwerbscharakter einer Tätigkeit durch arbeitsmarktfremde Elemente überlagert werden kann. In BGE 110 Ib 63 (Pensionnat Mont-Olivet) hat es entschieden, bei der Tätigkeit zweier Ordensschwestern, die unentgeltlich in einem katholischen Institut für die religiöse Unterweisung und Erziehung junger Mädchen eingesetzt wurden, handle es sich nicht um Erwerbstätigkeit, weil die Leistungen dieser Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht angeboten würden und von Laien nicht erbracht werden könnten, wenn die Geistesrichtung des Instituts gewahrt werden solle.