O., S. 109 bei N. 37). Die Abgrenzung dieser beiden Bereiche, auf die es im vorliegenden Fall ankommt, ist mitunter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets anerkannt, dass im Einzelfall der Erwerbscharakter einer Tätigkeit durch arbeitsmarktfremde Elemente überlagert werden kann.