24 Nr. 16). Ungeachtet der Ausrichtung eines Entgelts im Einzelfall erfasst er alle Verrichtungen, die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Obschon der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung weit gefasst ist, darf daneben die Existenz nicht lukrativer, bewilligungsfreier Beschäftigung (beispielsweise von Gefälligkeitshandlungen) nicht geleugnet werden (Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Galler Beiträge zum öffentlichen Recht, Bd. 16, St. Gallen 1985, S. 109; mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Roschacher, a.a.O., S. 109 bei N. 37).